Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern relevant.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

AVDüV ist unwirksam – rote und gelbe Gebiete sind ab sofort aufgehoben

Landschaft aus der Vogelperspektive: bestimmte Gebiete sind rot und gelb markiert

© LfL

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die "üblichen" Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben.  

Weitere Infos - LfL Externer Link

Sperrfristen 2025/26

Für die betroffenen Landkreise wird die Sperrfrist nunmehr wie folgt verschoben:

Landkreise Altötting und Mühldorf am Inn

  • 15.11.2025 bis 14.02.2026

Landkreise Erding und Freising

  • 15.11.2025 bis 14.02.2026

Landkreis Berchtesgadener Land

  • 29.11.2025 bis 28.02.2026
Die bisherigen Allgemeinverfügungen zur Verschiebung der Kernsperrfrist auf nicht roten Flächen haben weiterhin Gültigkeit:

Landkreis Ebersberg

  • 15.11.2025 bis 14.02.2026

Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, München (Stadt und Land), Rosenheim (Stadt und Land), Starnberg, Traunstein, Weilheim Schongau

  • 29.11.2025 bis 28.02.2026
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen erlaubt?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link